Beschreibung: | Ein ehemaliger Politiker und Parlamentarier war in Beziehung zu seiner Partei und unabhängig davon im privaten Bereich in eine Krisensituation geraten, die in einen angeblichen Suizidversuch des Betreffenden (der allerdings nicht bewiesen wurde) mit anschließender stationärer Spitalsbehandlung mündete. Eine Tageszeitung berichtete mehrfach über dessen Probleme und den angeblichen Suizidversuch. Der Betroffene machte die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 7 Abs 1 MedienG mit Erfolg geltend: Das Berufungsgericht entschied, dass selbst bei einem mutmaßlichen Suizidversuch eines ehemaligen Politikers nach politisch brisanten Vorfällen im Zusammenhang mit seinem (ehemaligen) Berufsleben, die Information über einen derartigen privaten Vorfall keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben hat. |