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Produktcode: MR-2024-2-57
Fundstelle: MR 2024 Heft 2, 57 - 60
Autor: Entscheidung
Titel: Bildnisschutz – Schadenersatzklage nach § 29 Abs 2 DSG – örtliche Gerichtszuständigkeit
Beschreibung: Der Kläger machte gegen einen Zeitungsverlag in Bezug auf das Printmedium und die Berichterstattung auf der Website Ansprüche wegen Verletzung des Bildnisschutzes vor dem Landesgericht seines Wohnsitzes nach §§ 81 ff UrhG, §§ 16, 20, 43, 1330 ABGB sowie §§ 1, 2 DSG iVm Art 17, 82 DSGVO geltend - der OGH schloss wegen des Medienprivilegs nach § 9 DSG eine auf  § 29 Abs 2 DSG gestützte Zuständigkeit für die Datenschutzverletzung aus - es genügt, dass das angerufene Gericht bloß aufgrund eines der sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ableitbaren Rechtsgründe zuständig ist - die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aber aus § 92b JN, soweit es um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Netz geht - Datenschutzrecht als Persönlichkeitsrecht nach § 92b JN.

Normen: § 16 ABGB; Art 8 GRC; Art 79 Abs 2 DSGVO; § 9 Abs 1 DSG und § 29 Abs 2 DSG; § 41 JN, § 83c JN und § 92b JN
Entscheidungen: OGH 21.02.2024, 6 Ob 236/23h
Kategorie: Persönlichkeitsschutz (AT); Gerichtszuständigkeit (AT); Datenschutzrecht; Bildnisschutz
Preis: EUR 5.50 (Nettopreis EUR 5.00 zzgl. 10.00 % USt.) und zzgl. Versandkosten
ISBN: 0257-3822 (MuR Wien)
Typ: Artikel PDF
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