| Beschreibung: | Der Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) ist auf von Amts wegen zu verfolgende Straftaten, also auf Offizialdelikte (vgl § 4 Abs 1 StPO), beschränkt.
Nach Auffassung des Autors Dr. Zöchbauer sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Beschränkung der Diversionsmöglichkeit auf Offizialdelikte ganz grundsätzlich, jedenfalls aber im Bereich der Ehrenbeleidigungsdelikte zu Folge der mehrgestaltigen Anklagebefugnis für identische Sachverhalte in § 117 StGB sachwidrig ist.
Der Gesetzgeber wäre daher gut beraten, die Bestimmung über die gerichtliche Diversionsbefugnis (vgl insb § 199 StPO) dahingehend zu novellieren, dass eine Diversionsmöglichkeit auch bei Privatanklagedelikten möglich ist; dabei könnte die Diversion an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Privatangeklagte dem Privatankläger die Verfahrenskosten ersetzt oder er dem Gericht die Kognitionsbefugnis auch hierüber einräumt. |