Kostenersatz im selbstständigen Entschädigungsverfahren
Beschreibung:
Das OLG Wien hat ua in seiner E 18 Bs 252/24a (MR 2024, 258 [Zöchbauer]) judiziert, dass sich die Eingabegebühr für selbständige medienrechtliche Anträge nach TP 13 lit c GGG bemesse.
Der OGH teilt diese Ansicht des OLG Wien nicht: Er vertritt mit ausführlicher und aus Sicht der Redaktion zutreffender Begründung die Ansicht, dass (zumindest) selbständige Anträge nach § 8a MedienG unter die Tarifpost 13 lit a GGG fallen und daher derzeit mit EUR 353,00 an Gerichtsgebühr belastet sind.